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Kundmachungen zu Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure×
BGBl
BGBl. Nr. 629/1990 Verordnung kundgemacht 09.10.1990
629. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)neuEinführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseureaufgehoben
BGBl. Nr. 628/1990 Verordnung kundgemacht 09.10.1990
628. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Fußpfleger
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der FußpflegerneuEinführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseureaufgehoben
BGBl. Nr. 175/1986 Verordnung kundgemacht 27.03.1986
175. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der MasseureneuEinführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure1
BGBl. Nr. 246/1965 Verordnung kundgemacht 06.08.1965
246. Verordnung: Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseure
Einführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseureneu