Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) über den Vollzug von Religionsaustritten.
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen1
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 16. August 1933 über die Vollziehung der den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49.
Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen1
Verordnung der Minister des Cultus und des Innern, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49
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