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Kundmachungen zu ADR - Beförderung von hoch- und schwach nitrierter Nitrozellulose×
BGBl
BGBl. Nr. 69/1989 Sonstiges kundgemacht 09.02.1989
69. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von hochnitrierter Nitrozellulose (Schießbaumwolle) und schwach nitrierter Nitrozellulose (Kollodiumwolle)
ADR - Beförderung von hoch- und schwach nitrierter Nitrozelluloseneu