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Kundmachungen zu ADR – Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien×
BGBl
BGBl. Nr. 326/1995 Sonstiges kundgemacht 12.05.1995
326. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden von Finnland und Polen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterien
ADR – Beförderung von gebrauchten, beschädigten oder unbeschädigten Batterienneu