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Kundmachungen zu ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanks×
BGBl
BGBl. Nr. 109/1996 Sonstiges kundgemacht 07.03.1996
109. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 6.1 und 8 in Tanks
ADR - Beförderung bestimmter Stoffe der Klasse 6.1 und 8 in Tanksneu