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Kundmachungen zu ADR – Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen in Muldenfahrzeugen×
BGBl
BGBl. III Nr. 179/2001 Sonstiges kundgemacht 14.08.2001
179. Multilaterale Vereinbarung M116 gemäß Rn. 10 602 des ADR betreffend die Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen (wie Zubereitungen und Abfälle), die Stoffe der Klasse 6.1 enthalten, die unter c) der verschiedenen Ziffern fallen, in Muldenfahrzeugen
ADR – Beförderung in loser Schüttung von festen Stoffen und Gemischen in Muldenfahrzeugenneu