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Kundmachungen zu Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter××
BGBl
BGBl. Nr. 100/1961 Bundesgesetz kundgemacht 21.04.1961
100. Bundesgesetz: Verfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter.
Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgterneu