Beendigung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, im Folgenden „die Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen, im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurdeaufgehoben
32. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung im Folgenden „Regierung“ genannt, und dem Hohen Flüchtlingskommissär der Vereinten Nationen im Folgenden „UNHCR“ genannt, betreffend die Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurdeneu