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BGBl
Judikatur
Kundmachungen zu
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 14/1946
Bundesgesetz
kundgemacht 19.01.1946
14. Gesetz: Einstellung von Strafverfahren für Kämpfer gegen den Faschismus.
Einstellung von Strafverfahren und die Nachsicht von Strafen für Kämpfer gegen Nationalsozialismus und Faschismus
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