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Norm
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Fassungen
§ 1 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
BGBl
§ 1 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Judikatur
§ 1 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
§ 1 Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Kundmachungen zu
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
×
alle §§
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
Anzeigen
BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. II Nr. 290/2019
Verordnung
kundgemacht 01.10.2019
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen
neu