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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Anl. 1↗RIS↗
Beilage A.
Güter, welche in das Eigentum des Königreiches Italien übergehen.
1. Landesirrenanstalt in Pergine.
2. Landwirtschaftliche Landeslehranstalt in St. Michele an der Etsch.
3. Landeserziehungsanstalt in St. Ilario bei Rovereto.
4. Landeserziehungsanstalt in Stadlhof (Stadio).
5. Zollamtsgebäude in Borghetto.
6. Zollamtsgebäude in Mama d'Avio.
7. Zollamtsgebäude in Montecroce.
8. Zollamtsgebäude in Tezze.
9. Wiesen und Wälder in Pregasina.
10. Wald in Kastelbell (Eigentum des Gerichtsforstfonds Schlanders.)
NB. Das Bundesland Tirol erklärt, auf die von der früheren östereichisch-ungarischen Militärbehörde gegenüber einigen Grundbesitzern in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna), Auer (Ora) enteigneten unbeweglichen Güter keinen Anspruch zu erheben.