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Fassungsvergleich zu Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 13.02.1988 · idF BGBl. Nr. 87/1988 Anl. 1↗RIS↗
Anlage A
Beschreibung des Warn- und Alarmsystems
1. Allgemeines
Zur raschen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung in Katastrophen- und Krisenfällen wird ein vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden gemeinsam zu errichtendes und zu betreibendes Warn- und Alarmsystem eingerichtet.
Die unmittelbare Warnung und Alarmierung der Bevölkerung soll mittels akustischer Warneinrichtungen erfolgen, die zentral und regional sowie bezirks- oder abschnittsweise auslösbar sind. Die Auslösung der Zivilschutz- und Feuerwehrsignale (letztere ausgenommen Wien) soll durch die Übertragung von elektrischen Impulsen erfolgen, die von den Landeswarnzentralen über entsprechende Nachrichtenverbindungen wie zB über Gendarmerie- oder Feuerwehrfunk zu den einzelnen akustischen Warneinrichtungen gelangen. Um eine bundesweite Auslösung der Zivilschutzsignale durch die Bundeswarnzentrale zu gewährleisten, sind in jeder Landeswarnzentrale entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Dieses Warnsystem wird entsprechend den bisherigen Planungen auf der Grundlage der bereits vorhandenen Feuerwehrsirenen ausgebaut und kann nicht nur zur Information der Bevölkerung eingesetzt werden, sondern auch zur Alarmierung der Hilfsdienste.
Der bisherige Ausbaustand der Funkfernsteuerung ist länderweise verschieden und auf Grund der gegebenen topographischen und technischen Voraussetzungen auch uneinheitlich. Technische Einrichtungen, die betriebsfähig sind und nach dem derzeitigen Stand der Technik in das Gesamtkonzept eingebunden werden können, sind Bestandteile des gemeinsamen Warn- und Alarmsystems.
2. Bestandsverzeichnis des ferngesteuerten Warn- und Alarmsystems
I. Akustische Warneinrichtungsanlage in einer Ortsgemeinde oder in einem Ortsteil (Endstelle)
1. Akustische Warneinrichtung
2. Sirenensteuerempfänger mit Selektivruf bzw. Fernwirkgerät (Sende- und Empfangseinheit), gegebenenfalls mit Fernüberwachung
3. Programmsteuergerät
4. Durchsageaufzeichnungsgerät (zB Tonbandgerät)
5. Starkstromversorgung
6. Notstromanlage (nur für die Steuereinrichtung und Übertragungseinrichtung)
7. Postadapter (zum Betreiben weiterer Sirenen über Postmietleitungen in einem Ortsteil)
8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information (ist eine unbedingte Notwendigkeit für die Voralarmierung der Einsatzkräfte)
9. Antennenanlage mit Blitzschutz
10. Geräteschrank
II. Bezirks- und Abschnittszentralen
1. Alarmgeber
2. Funk-Sende- und Empfangsanlage
3. Aufzeichnung (Dokumentation) einschließlich Besprechungseinrichtung
4. Sender und Geber für die Auslösequittung
5. Fernwirkeinrichtung
6. Notstromversorgung
7. Antennenanlage mit Blitzschutz
8. Relaisstelleneinbindung für flächendeckende Warneinrichtungsauslösung
9. Zentraleinrichtung für stille Alarmierung und Information
III. Relaisstellen für die Übertragung der Funksignale sowie allenfalls erforderliche Leitungen
IV. Landeswarnzentrale
1. Alarmgeber
2. Funk-Sendeempfangsanlage
3. Sender- und Gebereinrichtung für die Auslösequittung
4. Schnittstelle zum Einbinden der Bundeswarnzentrale
5. Überwachungs- und Dokumentationseinrichtung für die Zustandskontrolle des Steuersystems einschließlich der Relaisstellen
6. Durchsageeinrichtung für die Vorinformation der Bezirks- und Abschnittszentralen
7. Fernwirkeinrichtung
8. Zentraleinrichtung zur stillen Alarmierung und Information
9. Notstromversorgung
10. Antennenanlage mit Blitzschutz
V. Bundeswarnzentrale
1. Ringleitung
2. Fernwirksystem
3. Alarmgeber – Auslösemöglichkeit bis in die Bezirksebene
4. Alarmempfänger mit Auswerteeinheit der Signale von den Landeswarnzentralen
5. Dokumentation des Betriebszustandes der Ringleitung
6. Notstromversorgung
Diese Liste trägt dem Umstand Rechnung, daß in jedem Bundesland unterschiedliche topographische und technische Voraussetzungen gegeben sind. Sie stellt daher einen Maximalrahmen dar, aus dem nur jene spezifischen Anlagen bzw. Anlageteile herangezogen werden sollen, die auf Grund der in den jeweiligen Bundesländern gegebenen Voraussetzungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit für die Errichtung und Erneuerung des flächendeckenden Warnsystems unbedingt nötig sind.
3. Erste Ausbaustufe
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der gegenständlichen Vereinbarung ist das Warn- und Alarmsystem in einer ersten Ausbaustufe so auszubauen, daß in jeder Gemeinde mindestens sechzig Prozent der Bevölkerung mittels akustischer Warneinrichtungen erreicht werden können.
In der folgenden Übersicht werden nach derzeitigem Wissensstand die hiefür in den einzelnen Ländern notwendigen sowie die bereits vorhandenen und gegebenenfalls an die Fernauslösung angeschlossenen akustischen Warneinrichtungen ausgewiesen:
BURGENLAND
– für 1. Ausbaustufe
360 Sirenen
notwendig
–
352 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
14 Sirenen
angeschlossen
KÄRNTEN
– für 1. Ausbaustufe
613 Sirenen
notwendig
–
473 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
433 Sirenen
angeschlossen
NIEDERÖSTERREICH
– für 1. Ausbaustufe
2 396 Sirenen
notwendig
–
2 096 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
514 Sirenen
angeschlossen
OBERÖSTERREICH
– für 1. Ausbaustufe
1 111 Sirenen
notwendig
–
1 263 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
912 Sirenen
angeschlossen
SALZBURG
– für 1. Ausbaustufe
328 Sirenen
notwendig
–
258 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
258 Sirenen
angeschlossen
STEIERMARK
– für 1. Ausbaustufe
1 050 Sirenen
notwendig
–
850 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
750 Sirenen
angeschlossen
TIROL
– für 1. Ausbaustufe
646 Sirenen
notwendig
–
670 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
166 Sirenen
angeschlossen
VORARLBERG
– für 1. Ausbaustufe
210 Sirenen
notwendig
–
130 Sirenen
vorhanden
– Funkfernsteuerung
25 Sirenen
angeschlossen
WIEN
– für 1. Ausbaustufe
420 Sirenen oder
140 Typhone
notwendig
2 Typhone
vorhanden
2 Typhone
angeschlossen
4. Signale des Warn- und Alarmsystems
Schlagworte
Warnsystem, Katastrophenfall, Gendarmeriefunk, Sendeeinheit, Funkanalage, Sendeanlage, Bezirkszentrale, Sendereinrichtung, Überwachungseinrichtung, Brandeinsatz, Warnsignal