Kurztitel
Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)Aufteilung und Verwendung der nach Paragraph 4, Ziffer 2, des Katastrophenfondsgesetzes 1986 zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1988Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1988,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Langtitel
Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems
StF: BGBl.Nr. 87/1988 (NR: GP XVII RV 237 AB 335 S. 34. BR: AB 3346 S. 492.)
Ratifikationstext
Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 mit 13. Feber 1988 in Kraft.Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 8, mit 13. Feber 1988 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
dasdas Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
dasdas Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
imSub-Litera, i, m folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung:
Schlagworte
e-rk3
Warnsystem, Katastrophe, Katastrophenfall, BGBl. Nr. 396/1986