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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Anl. 1↗RIS↗
Erklärungen der Republik Österreich
Erklärungen zu Artikel 8, Absatz 3, lit. a, Punkte i und ii
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt.
(Paragraph 32 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)
Österreich erklärt, sich das Recht vorzubehalten, einer Person seine Staatsbürgerschaft zu entziehen, die im Dienst eines fremden Staates steht, wenn sie durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigt
(Paragraph 33 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965.)