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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Anl. 1↗RIS↗
Unterzeichnungsprotokoll zum Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie.
Im Begriff, das heute abgeschlossene Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie zu unterzeichnen, haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
Das Übereinkommen enthält für keinen Vertragsstaat die Verpflichtung, den Eigentümern oder Unternehmern von Leitungen, die der Durchfuhr elektrischer Energie dienen, eine günstigere Behandlung auf seinem Gebiet zuteil werden zu lassen, als den Eigentümern oder Unternehmern von Leitungen, die der Fortleitung elektrischer Energie im Innern des Landes dienen.
Das Übereinkommen betrifft nicht Leitungen, die ausschließlich für Übermittlung von Zeichen und Lauten bestimmt sind.
Das vorliegende Protokoll hat dieselbe Wirksamkeit, rechtliche Bedeutung und Geltungsdauer wie das am heutigen Tage abgeschlossene Übereinkommen und bildet einen wesentlichen Bestandteil desselben.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt; gleichlautende Abschrift wird allen auf der Konferenz vertretenen Staaten zugestellt werden.
(Anm.: Es folgen die gleichen Unterschriften wie am Schluß des Übereinkommens.)