Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1geändertÜberschrift, Text; Abs 5 lit b; Abs 3
FINANZPROTOKOLL
(geänderte Fassung)
Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung
DIE VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -
Budget (Haushalt)
… 36 unveränderte Absätze
(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.
(2) Jeder Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.
(3) Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Budgets sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuß nach Stellungnahme der Generaldirektoren bestimmt.
Artikel 2
Nachtragsbudget
Artikel 3
Finanzausschuß
(1) Der nach Artikel V Absatz 12 des Übereinkommens eingesetzte Finanzausschuß besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
(2) Bei seiner Beschlußfassung hält sich der Finanzausschuß an die in Artikel V des Übereinkommens für den Rat vorgeschriebenen Regeln über Abstimmung und Anwesenheit.
(3) Dieser Ausschuß prüft die Voranschläge der Generaldirektoren und übermittelt die Voranschläge mit seinem Bericht dem Rat.
Artikel 4
Beiträge
(1) Für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt stellt der Rat vorläufige Budgetansätze auf, deren Ausgaben durch Beiträge nach Absatz 1 der Anlage zu diesem Protokoll zu decken sind.
(2) Für die Rechnungsjahre 1955 und 1956 werden Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget enthalten sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, deren Höhe im Verhältnis der in Absatz 2 der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätze festgesetzt wird, wobei als vereinbart gilt, daß die Bestimmungen in Artikel VII Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Übereinkommens anwendbar sind.
(3) Vom 1. Jänner 1957 an werden die Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget vorgesehen sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel VII des Übereinkommens gedeckt.
(4) Nimmt ein Staat erstmals an einem Arbeitsprogramm teil, gleichviel ob dies beim Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation oder später geschieht, so werden die Beiträge der anderen betroffenen Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit dies zur Anpassung der von allen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge an den neuen Schlüssel erforderlich ist.
(5) a) Der Finanzausschuß bestimmt nach Stellungnahme der Generaldirektoren die Modalitäten der Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemäße Finanzierung der Organisation sicherzustellen.
Artikel 5
Währung der Beitragszahlungen
(1) Das Budget der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.
(2) Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Zahlungsmodalitäten sowie die Währung oder Währungen, in denen die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.
Artikel 6
Betriebsmittelfonds
Artikel 7
Finanzordnung
Artikel 8
Buchführung und Rechungsprüfung
(1) Jeder Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
(2) Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Sie prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, daß die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Budgetansätzen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnung angegebenen Aufgaben wahr.
(3) Jeder Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.