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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (aufgehoben) 1
Anl. 1aufgehoben
in Kraft 07.07.1974 – 30.11.2015 · idF BGBl. Nr. 340/1974 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 174/2015 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:
a) Jeder Vertragsstaat trägt im Rahmen dieses Abkommens die Reisekosten seiner Angehörigen in das Gastland und zurück.
b) Das Gastland trägt die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes, soferne das im Einvernehmen mit dem Gastland festgelegte Besuchsprogramm oder Studium solche Reisen erfordern.
c) Bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, zahlt das Gastland entsprechende Tagessätze, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken.
d) Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, zahlt das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken.
e) Bei Ausstellungen, die auf Basis der Gegenseitigkeit durchgeführt werden, trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten innerhalb des Gastlandes und die Kosten des Rücktransportes vom letzten Bestimmungsort im Gastland.