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Fassungsvergleich zu Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen 1
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen), lit a (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 30.03.1956 – 03.04.2007 · idF BGBl. Nr. 72/1956 · danach: BGBl. III Nr. 38/2007 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 04.04.2007 · idF BGBl. III Nr. 38/2007 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG I
Übergangsbestimmungen Länder, die ursprüngliche Mitglieder werden können
(Überholt, aber nicht widerrufen)
Ägypten
Kanada
Äthiopien
Kolumbien
Australien
Kuba
Belgien
Liberia
Bolivien
Luxemburg
Brasilien
Mexiko
Chile
Neuseeland
China
Nicaragua
Costa Rica
Niederlande
Dänemark
Norwegen
Dominikanische
Republik Panama
Ecuador
Paraguay
El Salvador
Peru
Frankreich
Philippinen
Griechenland
Polen
Guatemala
Südafrikanische Union
Haiti
Tschechoslowakei
Honduras
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Indien
Uruguay
Irak
Venezuela
Iran
Vereinigte Staaten von Amerika
Island
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
Jugoslawien
(alter) ARTIKEL XXII
Erste Tagung der Konferenz
Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft wird die erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung einberufen.
(alter) ARTIKEL XXIII
Sprache
Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich der Sprachen durch
die Konferenz werden die Geschäfte der Konferenz in englischer
Sprache erledigt.
(alter) ARTIKEL XXIV
Vorläufiger Sitz
Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls die Konferenz
nicht anders bestimmt, in Washington sein.
(alter) ARTIKEL XXV
Erstes Finanzjahr
Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese Verfassung in Kraft tritt:
a) Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung festgesetzte provisorische Budget, und
b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser Verfassung angegebenen Verhältnis stehen, vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon den Betrag, den er für die Ausgaben der Interims-Kommission bereits zur Verfügung stellte, abziehen kann.
(alter) ARTIKEL XXVI
Auflösung der Interims-Kommission
Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz wird die Interims-Kommission der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft als aufgelöst betrachtet und ihre Archive und sonstiges Vermögen werden Eigentum der Organisation werden.