Anlage I
------------ GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE
GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE Abfallart
Abfallart
Y1 | Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt |
Y2 | Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse |
Y3 | Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln |
Y4 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka |
Y5 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel |
Y6 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel |
Y7 | Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung |
Y8 | Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind |
Y9 | Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen |
Y10 | Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind |
Y11 | Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen |
Y12 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen |
Y13 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva |
Y14 | Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind |
Y15 | Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen |
Y16 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien |
Y17 | Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen |
Y18 | Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung |
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Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y19 | Metallkarbonyle |
Y20 | Beryllium; Berylliumverbindungen |
Y21 | Chrom-VI-Verbindungen |
Y22 | Kupferverbindungen |
Y23 | Zinkverbindungen |
Y24 | Arsen; Arsenverbindungen |
Y25 | Selen; Selenverbindungen |
Y26 | Cadmium; Cadmiumverbindungen |
Y27 | Antimon; Antimonverbindungen |
Y28 | Tellur; Tellurverbindungen |
Y29 | Quecksilber; Quecksilberverbindungen |
Y30 | Thallium; Thalliumverbindungen |
Y31 | Blei; Bleiverbindungen |
Y32 | Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
Y33 | Anorganische Cyanide |
Y34 | Saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
Y35 | Basische Lösungen oder Basen in fester Form |
Y36 | Asbest (Staub und Fasern) |
Y37 | Organische Phosphorverbindungen |
Y38 | Organische Cyanide |
Y39 | Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole |
Y40 | Äther |
Y41 | Halogenierte organische Lösemittel |
Y42 | Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln |
Y43 | Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen |
Y44 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen |
Y45 | Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) |
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Y2 Abfälle aus a) Zur Erleichterung der Herstellung Anwendung dieses Übereinkommens und Zubereitung pharmazeutischer vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
Erzeugnisse b) Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln c) Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Bioziden und Phytopharmaka
Y5 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung
chemischer Holzschutzmittel
Y6 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung
organischer Lösemittel
Y7 Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und
-härtung
Y8 Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen
Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9 Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen
und -emulsionen
Y10 Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle
(PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder
polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit
verunreinigt sind
Y11 Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und
bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14 Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs-
oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder
neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die
Umwelt unbekannt sind
Y15 Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift
unterliegen
Y16 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17 Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen
Y18 Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung
Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Y19 Metallkarbonyle
Y20 Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21 Chrom-VI-Verbindungen
Y22 Kupferverbindungen
Y23 Zinkverbindungen
Y24 Arsen; Arsenverbindungen
Y25 Selen; Selenverbindungen
Y26 Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27 Antimon; Antimonverbindungen
Y28 Tellur; Tellurverbindungen
Y29 Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30 Thallium; Thalliumverbindungen
Y31 Blei; Bleiverbindungen
Y32 Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von
Kalziumfluorid
Y33 Anorganische Cyanide
Y34 Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35 Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36 Asbest (Staub und Fasern)
Y37 Organische Phosphorverbindungen
Y38 Organische Cyanide
Y39 Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole
Y40 Äther
Y41 Halogenierte organische Lösemittel
Y42 Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten
Lösemitteln
Y43 Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten
Verbindungen
Y44 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten
Verbindungen
Y45 Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage
aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
Schlagworte
Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit