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Fassungsvergleich zu Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung 1
Anl. 1geändertÜberschrift, Tabelle, lit a, lit b, lit c, lit d, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen)
in Kraft 12.04.1993 – 25.10.1999 · idF BGBl. Nr. 229/1993 · danach: BGBl. III Nr. 6/2000 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 26.10.1999 · idF BGBl. III Nr. 6/2000 Anl. 1↗RIS↗
Anlage I
------------ GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE
GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE Abfallart
Abfallart
Y1
Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y2
Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse
Y3
Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln
Y4
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka
Y5
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel
Y6
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel
Y7
Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung
Y8
Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9
Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen
Y10
Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind
Y11
Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14
Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind
Y15
Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen
Y16
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17
Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
Y18
Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung
Y1 Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y19
Metallkarbonyle
Y20
Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21
Chrom-VI-Verbindungen
Y22
Kupferverbindungen
Y23
Zinkverbindungen
Y24
Arsen; Arsenverbindungen
Y25
Selen; Selenverbindungen
Y26
Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27
Antimon; Antimonverbindungen
Y28
Tellur; Tellurverbindungen
Y29
Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30
Thallium; Thalliumverbindungen
Y31
Blei; Bleiverbindungen
Y32
Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid
Y33
Anorganische Cyanide
Y34
Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35
Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36
Asbest (Staub und Fasern)
Y37
Organische Phosphorverbindungen
Y38
Organische Cyanide
Y39
Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole
Y40
Äther
Y41
Halogenierte organische Lösemittel
Y42
Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln
Y43
Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen
Y44
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen
Y45
Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
Y2 Abfälle aus a) Zur Erleichterung der Herstellung Anwendung dieses Übereinkommens und Zubereitung pharmazeutischer vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
Erzeugnisse b) Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
Y3 Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln c) Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
Y4 Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Bioziden und Phytopharmaka
Y5    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung
chemischer Holzschutzmittel
Y6    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung
organischer Lösemittel
Y7    Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und
-härtung
Y8    Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen
Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9    Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen
und -emulsionen
Y10    Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle
(PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder
polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit
verunreinigt sind
Y11    Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und
bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14    Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs-
oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder
neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die
Umwelt unbekannt sind
Y15    Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift
unterliegen
Y16    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von
Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17    Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und
Kunststoffen
Y18    Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung
Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Y19    Metallkarbonyle
Y20    Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21    Chrom-VI-Verbindungen
Y22    Kupferverbindungen
Y23    Zinkverbindungen
Y24    Arsen; Arsenverbindungen
Y25    Selen; Selenverbindungen
Y26    Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27    Antimon; Antimonverbindungen
Y28    Tellur; Tellurverbindungen
Y29    Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30    Thallium; Thalliumverbindungen
Y31    Blei; Bleiverbindungen
Y32    Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von
Kalziumfluorid
Y33    Anorganische Cyanide
Y34    Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35    Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36    Asbest (Staub und Fasern)
Y37    Organische Phosphorverbindungen
Y38    Organische Cyanide
Y39    Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole
Y40    Äther
Y41    Halogenierte organische Lösemittel
Y42    Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten
Lösemitteln
Y43    Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten
Verbindungen
Y44    Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten
Verbindungen
Y45    Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage
aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
Schlagworte
Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit