Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
12.04.1993 bis 25.10.1999 — BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute26.10.1999 § → § BGBl. III Nr. 6/2000
Anl. 112.04.199325.10.1999 BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

12.04.1993BGBl. Nr. 229/1993

Außerkrafttretensdatum

25.10.1999danach: BGBl. III Nr. 6/2000

Index

89/07 Umweltschutz

Text

                                                           Anlage I

                                                         ------------

                 GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE

Abfallart

Y1     Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in

       Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt

Y2     Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer

       Erzeugnisse

Y3     Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln

Y4     Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von

       Bioziden und Phytopharmaka

Y5     Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung

       chemischer Holzschutzmittel

Y6     Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung

       organischer Lösemittel

Y7     Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und

       -härtung

Y8     Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen

       Verwendungszweck nicht geeignet sind

Y9     Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen

       und -emulsionen

Y10    Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle

       (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder

       polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit

       verunreinigt sind

Y11    Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und

       bei pyrolytischen Prozessen anfallen

Y12    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

       Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen

Y13    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

       Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva

Y14    Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs-

       oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder

       neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die

       Umwelt unbekannt sind

Y15    Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift

       unterliegen

Y16    Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von

       Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien

Y17    Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und

       Kunststoffen

Y18    Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung

Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten

Y19    Metallkarbonyle

Y20    Beryllium; Berylliumverbindungen

Y21    Chrom-VI-Verbindungen

Y22    Kupferverbindungen

Y23    Zinkverbindungen

Y24    Arsen; Arsenverbindungen

Y25    Selen; Selenverbindungen

Y26    Cadmium; Cadmiumverbindungen

Y27    Antimon; Antimonverbindungen

Y28    Tellur; Tellurverbindungen

Y29    Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Y30    Thallium; Thalliumverbindungen

Y31    Blei; Bleiverbindungen

Y32    Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von

       Kalziumfluorid

Y33    Anorganische Cyanide

Y34    Saure Lösungen oder Säuren in fester Form

Y35    Basische Lösungen oder Basen in fester Form

Y36    Asbest (Staub und Fasern)

Y37    Organische Phosphorverbindungen

Y38    Organische Cyanide

Y39    Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole

Y40    Äther

Y41    Halogenierte organische Lösemittel

Y42    Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten

       Lösemitteln

Y43    Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten

       Verbindungen

Y44    Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten

       Verbindungen

Y45    Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage

       aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)

Schlagworte

Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit,
Entwicklungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR12136569

Alte Dokumentnummer

N8199327040J