Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 26.10.1999 — BGBl. III Nr. 6/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute26.10.1999 § → § BGBl. III Nr. 6/2000
Anl. 112.04.199325.10.1999 BGBl. Nr. 229/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

26.10.1999BGBl. III Nr. 6/2000

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Anlage römisch eins

GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE

Abfallart

Y1

Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt

Y2

Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse

Y3

Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln

Y4

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka

Y5

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel

Y6

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel

Y7

Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung

Y8

Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind

Y9

Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen

Y10

Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind

Y11

Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen

Y12

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen

Y13

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva

Y14

Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind

Y15

Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen

Y16

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien

Y17

Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen

Y18

Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung

Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten

Y19

Metallkarbonyle

Y20

Beryllium; Berylliumverbindungen

Y21

Chrom-VI-Verbindungen

Y22

Kupferverbindungen

Y23

Zinkverbindungen

Y24

Arsen; Arsenverbindungen

Y25

Selen; Selenverbindungen

Y26

Cadmium; Cadmiumverbindungen

Y27

Antimon; Antimonverbindungen

Y28

Tellur; Tellurverbindungen

Y29

Quecksilber; Quecksilberverbindungen

Y30

Thallium; Thalliumverbindungen

Y31

Blei; Bleiverbindungen

Y32

Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid

Y33

Anorganische Cyanide

Y34

Saure Lösungen oder Säuren in fester Form

Y35

Basische Lösungen oder Basen in fester Form

Y36

Asbest (Staub und Fasern)

Y37

Organische Phosphorverbindungen

Y38

Organische Cyanide

Y39

Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole

Y40

Äther

Y41

Halogenierte organische Lösemittel

Y42

Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln

Y43

Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen

Y44

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen

Y45

Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)

  1. Litera a
    Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage römisch acht aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage römisch neun aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
  2. Litera b
    Die Nennung eines Abfalls in Anlage römisch acht schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage römisch drei aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
  3. Litera c
    Die Nennung eines Abfalls in Anlage römisch neun schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage römisch eins genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage römisch drei aufweist.
  4. Litera d
    Die Anlagen römisch acht und römisch neun berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.

Schlagworte

Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Gesetzesnummer

10010756

Dokumentnummer

NOR40002744