Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1993 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 6/2000Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2000,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage IAnlage römisch eins
GRUPPEN DER ZU KONTROLLIERENDEN ABFÄLLE
Abfallart
Y1 | Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt |
Y2 | Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse |
Y3 | Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln |
Y4 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka |
Y5 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel |
Y6 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel |
Y7 | Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung |
Y8 | Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind |
Y9 | Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen |
Y10 | Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind |
Y11 | Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen |
Y12 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen |
Y13 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva |
Y14 | Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind |
Y15 | Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen |
Y16 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien |
Y17 | Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen |
Y18 | Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung |
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Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten
Y19 | Metallkarbonyle |
Y20 | Beryllium; Berylliumverbindungen |
Y21 | Chrom-VI-Verbindungen |
Y22 | Kupferverbindungen |
Y23 | Zinkverbindungen |
Y24 | Arsen; Arsenverbindungen |
Y25 | Selen; Selenverbindungen |
Y26 | Cadmium; Cadmiumverbindungen |
Y27 | Antimon; Antimonverbindungen |
Y28 | Tellur; Tellurverbindungen |
Y29 | Quecksilber; Quecksilberverbindungen |
Y30 | Thallium; Thalliumverbindungen |
Y31 | Blei; Bleiverbindungen |
Y32 | Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
Y33 | Anorganische Cyanide |
Y34 | Saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
Y35 | Basische Lösungen oder Basen in fester Form |
Y36 | Asbest (Staub und Fasern) |
Y37 | Organische Phosphorverbindungen |
Y38 | Organische Cyanide |
Y39 | Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole |
Y40 | Äther |
Y41 | Halogenierte organische Lösemittel |
Y42 | Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln |
Y43 | Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen |
Y44 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen |
Y45 | Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) |
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Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage römisch acht aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage römisch neun aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.Die Nennung eines Abfalls in Anlage römisch acht schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage römisch drei aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.Die Nennung eines Abfalls in Anlage römisch neun schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage römisch eins genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage römisch drei aufweist.
Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.Die Anlagen römisch acht und römisch neun berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
Schlagworte
Arzneimittel, Oberflächenhärtung, Forschungstätigkeit, Entwicklungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
NOR40002744