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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Tschechische R) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 29.04.1992 · idF BGBl. Nr. 219/1992 Anl. 1↗RIS↗
Anhang
A. Das von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte
Ankunftspunkte:
Punkte in Österreich
Punkte in der CSFR
B. Das von der Regierung der CSFR namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den in der Folge festgelegten Strecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben.
Abflugpunkte
Ankunftspunkte:
Punkte in der CSFR
Punkte in Österreich
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem, von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden. Die allfällige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden.
D. Die Kombination von Punkten im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ist ohne Ausübung von Verkehrsrechten im Binnenverkehr (Kabotage) gestattet.
Anmerkung
CSFR jetzt Tschechien, vgl. BGBl. III Nr. 123/1997