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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Philippinen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Philippinen) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 29.06.1974 · idF BGBl. Nr. 537/1974 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
1. Flugstrecken, die von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind:
Anfangspunkt
Zwischenpunkt
Endpunkt
Punkte darüber hinaus
Wien
Athen
Manila
Tokio
Istanbul
Sydney (ohne
Beirut
Verkehrsrechte)
Tel Aviv
Teheran
Karachi
Punkte in Indien
Bangkok
2. Flugstrecken, die von dem von der Regierung der Republik der Philippinen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind:
Anfangspunkt
Zwischenpunkt
Endpunkt
Punkte darüber hinaus
Manila
Bangkok
Wien
Zwei Punkte in
Punkte in
Europa, die
Indien
später namhaft zu
Karachi
machen sind.
Teheran
Ein Punkt in
Tel Aviv
Nordamerika, der
Beirut
später namhaft zu
Istanbul
machen ist.
Athen
3. Mit Ausnahme der Anfangs- und Endpunkte können die Punkte auf den Flugstrecken nach Wahl der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.
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Anfangspunkt