Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Japan) 1
Anl. 1geändertÜberschrift (entfallen), Z 1, lit a, lit b, lit c Tabelle, Z 2, Schlussteil (entfallen), Z 3
in Kraft 03.07.1989 – 15.06.1993 · idF BGBl. Nr. 350/1989 · danach: BGBl. Nr. 452/1993 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft ab 16.06.1993 · idF BGBl. Nr. 452/1993 Anl. 1↗RIS↗
Für die Österreichische Bundesregierung:
Dr. Thomas Klestil
Für die Regierung von Japan:
Atsuhiko Yatabe
FLUGSTRECKENPLAN
1. Flugstrecken, die von dem oder den von Japan namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:
(a) Punkte in Österreich - Japan – ein Punkt in Alaska – ein Punkt in Europa - – Wien – ein Punkt darüber hinaus in Alaska Europa,
- Tokio b) Punkte in Japan – vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China) – Wien – ein Punkt darüber hinaus in Europa,
(b c) Punkte in Österreich - vier Japan – Moskau – zwei Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Europa – Wien – drei Punkte darüber hinaus in der Volksrepublik China) - Tokio Europa.
(c) Punkte in Österreich - Moskau - Tokio
Bemerkungen: 1
Bezüglich der „zwei Punkte in Europa“ auf Flugstrecke „c“ wird festgehalten, daß das/die von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zwischen den zwei Punkten in Europa und Wien Verkehrsrechte nur für seine/ihre eigenen Passagiere im Zwischenstopp genießen.
2
Auf Flugstrecke „c“ ist dem/den von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung der zwei Punkte in Europa und eines von drei Punkten darüber hinaus in Europa erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet.
2. Flugstrecken, die von dem oder den von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in beiden Richtungen betrieben werden:
(a) Punkte in Japan - Österreich – ein Punkt in Alaska - Europa – ein Punkt in Europa - Alaska – Tokio
Wien - ein Punkt darüber hinaus b) Punkte in Europa Österreich – vier Punkte in Griechenland, in der Republik Türkei, im Nahen Osten und Asien (mit Ausnahme von Punkten in der Volksrepublik China) – Tokio,
(b c) Punkte in Japan - vier Punkte in Griechenland, in der Republik Österreich – Moskau – Tokio – Osaka.
Türkei, im Nahen Osten und in Asien (ausgenommen Punkte in der Volksrepublik China) - Wien - ein Punkt darüber hinaus in Europa
Bemerkungen: 1
Auf der Flugstrecke „c“ wird Osaka nicht durch den selben Flug wie Tokio bedient.
2
Auf Flugstrecke „c“ ist dem/den von der Republik Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung Osakas erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet.
(c) Punkte in Japan - Moskau - Wien - zwei Punkte darüber hinaus in Europa
3. Die von dem oder den dem/den namhaft gemachten gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei Vertragspartei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei Vertragspartei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden.
Schlagworte
Führungspersonal, Betriebspersonal