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FLUGSTRECKENPLAN
1. Flugstrecken, die von dem oder den von Japan namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich in beiden Richtungen betrieben werden:
Bemerkungen: 1 | Bezüglich der „zwei Punkte in Europa“ auf Flugstrecke „c“ wird festgehalten, daß das/die von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zwischen den zwei Punkten in Europa und Wien Verkehrsrechte nur für seine/ihre eigenen Passagiere im Zwischenstopp genießen. |
2 | Auf Flugstrecke „c“ ist dem/den von Japan namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung der zwei Punkte in Europa und eines von drei Punkten darüber hinaus in Europa erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet. |
2. Flugstrecken, die von dem oder den von der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Japan in beiden Richtungen betrieben werden:
Bemerkungen: 1 | Auf der Flugstrecke „c“ wird Osaka nicht durch den selben Flug wie Tokio bedient. |
2 | Auf Flugstrecke „c“ ist dem/den von der Republik Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen die Bedienung Osakas erst nach Öffnung des Internationalen Flughafens Kansai für internationale Fluglinien gestattet. |
3. Die von dem oder den dem/den namhaft gemachten gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragschließenden Partei Vertragspartei bereitgestellten vereinbarten Fluglinien müssen an einem Punkt im Hoheitsgebiet dieser Vertragschließenden Partei Vertragspartei beginnen, andere Punkte auf den festgelegten Flugstrecken können jedoch nach Wahl des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder bei allen Flügen ausgelassen werden.
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