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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Algerien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG I
A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken linienmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte:
2. Punkte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien:
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Algier
B. Das von der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken linienmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Herkunftspunkte:
2. Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich:
Punkte im Hoheitsgebiet der Demokratischen Volksrepublik Algerien
Wien
C. Jeder Zwischenpunkt und Punkt darüber hinaus auf diesem Flugstreckenplan kann von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
D. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mit Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden, wenn dies zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien so vereinbart wurde.