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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Vietnam××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Vietnam 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.09.1995 · idF BGBl. Nr. 621/1995 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftpunkte:
Punkte in Österreich
Punkte in Vietnam
B. Die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Punkten planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte:
Ankunftpunkte:
Punkte in Vietnam
Punkte in Österreich
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.