Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
ANHANG
A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftpunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Vietnam |
B. Die von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Punkten planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftpunkte: |
Punkte in Vietnam | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.