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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Argentinien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Argentinien) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.08.2010 · idF BGBl. III Nr. 66/2010 Anl. 1↗RIS↗
Anhang
Abschnitt I
Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Argentinischen Republik betrieben werden sollen:
Ausgangspunkt
Zwischenpunkte
Bestimmungspunkte
Punkte darüber
hinaus
Punkte in der
Argentinischen
Republik
Punkte auf dem
amerikanischen
Kontinent, dem
afrikanischen
Kontinent und auf dem
europäischen
Kontinent
Punkte in der
Republik Österreich
Punkte auf dem
europäischen
Kontinent, dem
afrikanischen
Kontinent und auf
dem asiatischen
Kontinent
Abschnitt II
Flugstrecken, die von dem/den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Republik Österreich betrieben werden sollen:
Ausgangspunkt
Zwischenpunkte
Bestimmungspunkte
Punkte darüber
hinaus
Punkte in der
Republik Österreich
Punkte auf dem
europäischen Kontinent,
dem afrikanischen
Kontinent und auf dem
amerikanischen
Kontinent
Punkte in der
Argentinischen
Republik
Punkte auf dem
amerikanischen
Kontinent und
dem
afrikanischen
Kontinent
Anmerkungen:
1. Die Flugstrecken können in beiden Richtungen betrieben werden.
2. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann es auf beliebigen bzw. allen Flügen unterlassen, einen der oben genannten Punkte anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf diesen Strecken beginnen an einem Punkt im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft macht.