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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Katar)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Katar) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 16/2012 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG
Abschnitt I:
A.
Das/Die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Bestimmungspunkte:
Punkte darüber hinaus:
Punkte in Österreich
Beliebige Punkte
Punkte in Katar
Beliebige Punkte
A.
Das/Die von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nach genannten Flugstrecken zu betreiben:
Ausgangspunkte:
Zwischenpunkte:
Bestimmungspunkte:
Punkte darüber hinaus:
Punkte in Katar
Beliebige Punkte
Punkte in Österreich
Beliebige Punkte
Abschnitt II:
Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit ist von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.
Abschnitt III:
Das/Die von einer Vertragspartei namhaft gemachte/n Fluglinienunternehmen kann/können es auf beliebigen oder allen Flügen unterlassen, Zwischenpunkte und/oder Punkte darüber hinaus anzufliegen, vorausgesetzt die vereinbarten Flugdienste auf dieser Flugstrecke beginnen und enden im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei.