Änderungen zwischen den Fassungen
Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANNEX A:
BESCHREIBUNG DER LUFTTRANSPORTLEISTUNGEN
REFERENZ: C-130K LUFTFAHRZEUG
I ALLGEMEINE INFORMATIONEN
1. Operative Position
2. Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs:
3. Anstrich und Markierungen des Luftfahrzeugs:
4. Spezifikationen und Konfigurationen des Luftfahrzeugs:
a) Fracht: für interne Fracht vollständig mit angemessenen Frachtgurten und Verzurrungen für ein Maximum von 14.000 kg und für Dimensionen von 7,65 m Länge, 2,90 m Breite und 2,35 m Höhe.
b) Passagiere: entfernbare Fallschirmjägersitze für bis zu 60 Passagiere, vollständig mit 8G eingestuften Sitzgurten für jeden Sitz.
c) CASEVAC / MEDEVAC: für Casevac / Medevac Missionen Verstärkung benötigt.
d) Fluginstrumente: nationale Ausstattung erforderlich / notwendig für IFR / Nachtflugbedingungen (keine Nachtsichtfähigkeit).
e) Voll einsatzfähig in tropischem Klima und unter Wüstenbedingungen.
f) Keine Fähigkeit für Eigenschutz durch Raketenwarnempfänger.
g) Aufnahme von Paletten in Standardgröße (HCU).
h) Fähigkeit von der „Main Operations Base“ (MOB) aus zu operieren.
i) Fähigkeit für 24/7 Reaktion.
j) In der Lage, Tag und Nacht zu operieren (keine Nachtsichtfähigkeit).
a) „Global Positioning System“ (GPS);
b) „Automatic Direction Finding“ (ADF) Ausrüstung, die das Luftfahrzeug zu „Emergency Locator Transmitters“ (UHF-DF 243 MHz) führen kann;
c) Dual VHF / AM (118.00-135.975 MHz);
d) Dual HF Kommunikationsausrüstung (2 – 30 MHz);
e) 1 UHF FM Militärfrequenz (keine Duplikation);
f) TCAS;
g) „Automatic Emergency Locator Transmitter“ (ELT) 406 MHz;
h) Transponder;
i) Wetterradar;
j) Passagierinformationskarten in Englisch; Einweisung des Lademeisters in Englisch;
k) Angebrachte „No-Smoking“ Schilder, welche das Rauchen an Bord des Luftfahrzeugs in Englisch verbieten;
l) Feuerlöscher und Erste Hilfe Kästen;
m) Überlebensausrüstung dem Missionsgebiet entsprechend;
n) Radar Höhenmesser;
o) ILS / VOR, DME, ADF;
p) „Tracking System“; manuelle Flugüberwachung;
q) Ein Schwimmhilfsmittel (Schwimmweste) für jeden Passagier, wenn Flüge über Wasser durchgeführt werden;
r) Abschleppstange (1);
s) Frachtnetze und Gurte;
t) Satellitentelefon;
u) Autopilot.
5. Anforderungen an das Personal
Aufgrund der heiklen Natur von VN Flügen werden die Flugbesatzungen die folgenden mindesten Qualifikationen erfüllen:
a) Der Kapitän des Luftfahrzeugs hat für jeglichen Einsatz, der von den VN beauftragt wird, ein Minimum von 1.500 Flugstunden, mit einem Minimum von 500 tatsächlichen Flugstunden auf dem eingesetzten Luftfahrzeugmuster aufzuweisen. Darüber hinaus hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer ein Minimum von 75 tatsächlichen Instrumentenflugstunden und 50 tatsächlichen Nachtflugstunden aufzuweisen.
b) Der Co-Pilot hat ein Minimum von 200 tatsächlichen Flugstunden auf dem eingesetzten Luftfahrzeugmuster aufzuweisen und muss die Qualifikation zum Fliegen nach Instrumentenflugregeln besitzen.
6. Flugzeit
Ein Maximum von sechzig (60) Stunden an Flugzeit pro Monat. Es gibt keine Erwartung für ein Minimum der Anzahl an Stunden der Verwendung.
7. Von den Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellen:
Die Vereinten Nationen werden der Regierung jene Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Erfüllung der Leistungen erforderlich sind, wie zwischen den Parteien vereinbart und unten stehend festgelegt:
a) Büroräume.
b) Fahrzeug für Bodentransport der Besatzungsmitglieder auf Zypern und im Libanon.
III WEITERE INFORMATIONEN
Beschreibung des Luftfahrzeugs:
a. Luftfahrzeugtyp: C-130K
b. Baujahr: 1966/1967
c. Maximale verfügbare Sitze: 80 pax, für MEDEVAC: 30 Bahren + 26 pax, Standard Konfiguration 60 pax inkl. Handgepäck (60 x 25 x 30 cm) + 1 HCU
d. Minimum Ladegut Kapazität: NIL
e. Maximum Ladegut: 18 Tonnen (für 1 Std. Flug, 18 Tonnen, 4 Std. Flug, 14 Tonnen)
f. Luftfahrzeug Kennzeichen: 8TCA, 8TCB oder 8TCC
g. Staat der Zulassung: Österreich
h. Nationalität der Besatzung: Österreich
i. Lufttüchtigkeit zertifiziert durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich
„Points of Contact“ (POC) für von den VN beauftragte Flugpläne:
Österreich:
Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich:
Streitkräfteführungskommando / Diensthabender Offizier Luft
Schwarzenberg Kaserne
5071 WALS-SIEZENHEIM
Tel.: +43/ (0) 50 201-80-23015
Fax: +43/ (0) 50 201-80-17051
e-mail: skfuekdo.dhoopz@bmlvs.gv.at
UN:
Serguei Toropov
CMS, OPCW-UN Joint Mission
Damascus, Syria
Tel: +13473929898, +963958503099
e-mail: toropov@un