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Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.03.2014 — BGBl. III Nr. 46/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.03.2014 BGBl. III Nr. 46/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2014,

Typ

Vertrag – UNO

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und der Vereinten Nationen für die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)

StF: BGBl. III Nr. 46/2014

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 20, mit 1. März 2014 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

(Übersetzung)

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen

Diese Vereinbarung wird zwischen der Österreichischen Bundesregierung („Regierung“) und den Vereinten Nationen („VN“) abgeschlossen.

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Regierung die Beistellung von Lufttransportleistungen für die VN zur Unterstützung der VN/OPCW Gemeinsamen Mission, die aus einer VN-Komponente und einer OPCW-Komponente besteht, zur Vernichtung des chemischen Waffenprogramms der Syrischen Arabischen Republik („Gemeinsame Mission“) zu den für die Mission festgelegten Bedingungen und Konditionen angeboten hat und die VN dieses Angebot angenommen hat;

haben nun die Regierung und die VN (gemeinsam die „Parteien“) Folgendes vereinbart:

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

20008819

Dokumentnummer

NOR40161899