Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 46/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2014,
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Index
49/09 Militärische Waffen
Langtitel
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und der Vereinten Nationen für die Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)
StF: BGBl. III Nr. 46/2014
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 20 mit 1. März 2014 in Kraft.Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 20, mit 1. März 2014 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
(Übersetzung)
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen
Diese Vereinbarung wird zwischen der Österreichischen Bundesregierung („Regierung“) und den Vereinten Nationen („VN“) abgeschlossen.
IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Regierung die Beistellung von Lufttransportleistungen für die VN zur Unterstützung der VN/OPCW Gemeinsamen Mission, die aus einer VN-Komponente und einer OPCW-Komponente besteht, zur Vernichtung des chemischen Waffenprogramms der Syrischen Arabischen Republik („Gemeinsame Mission“) zu den für die Mission festgelegten Bedingungen und Konditionen angeboten hat und die VN dieses Angebot angenommen hat;
haben nun die Regierung und die VN (gemeinsam die „Parteien“) Folgendes vereinbart:
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2014
Dokumentnummer
NOR40161899