Änderungen zwischen den Fassungen
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung (Vereinigtes Königreich)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
Anlage 1
PROTOKOLL
1.
Zu Artikel 11 Absatz 2 (Zinsen)
2.
Zu Artikel 11 (Zinsen)
a)
wenn diese aus Forderungen bezogen werden, die mit einer Beteiligung am Gewinn ausgestattet sind, einschließlich der Einkünfte als stiller Gesellschafter aus dessen Beteiligung, der Einkünfte aus einem Darlehen mit einem Zinssatz, der mit dem Gewinn des Darlehensnehmers verbunden ist („partiarisches Darlehen“) oder der Einkünfte aus Gewinnobligationen im Sinne des österreichischen Steuerrechts; und
b)
unter der Bedingung, dass diese bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind.
3.
Zu Artikel 16 Absatz 3 (Künstler und Sportler)
4.
Zu Artikel 20 Absatz 4 (Andere Einkünfte)
a)
Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 4 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b)
Die in diesem Absatz angeführten Einkünfte sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer Ansatz zu lassen.
5.
Zu Artikel 23 (Verständigungsverfahren) und Artikel 25 (Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern)
6.
Zu Artikel 24 (Informationsaustausch)
a)
Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
i. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
ii. eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
iii. den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
iv. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
v. soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
vi. eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Maßstab der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ für einen Informationsaustausch in Steuersachen im weitest möglichen Umfang sorgen soll und gleichzeitig klarstellen soll, dass Vertragsstaaten nicht frei sind Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung („fishing expeditions“) dienen, zu unternehmen oder Auskünfte zu erbeten, die wahrscheinlich für die steuerliche Situation eines bestimmten Steuerpflichtigen nicht erheblich sind.
7.
Auslegung des Abkommens
a)
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu, der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann, dargelegt wird. Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte:
(i) Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Kommentar, mit Ausnahme von Bemerkungen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens zum Kommentar vorgebracht werden, der vor der Unterzeichnung des Abkommens bestand;
(ii) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
(iii) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor der Unterzeichnung des Abkommens übermittelt worden ist;
(iv) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach der Unterzeichnung des Abkommens geeinigt haben.
b)
Ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Abkommens
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