Änderungen zwischen den Fassungen
Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANHANG A
RAHMENBEDINGUNGEN UND RECHTSSTATUS – BESTÄTIGUNG
ARTIKEL I
ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER RECHTSSTATUS DER ZULASSUNG
ARTIKEL II
ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER BEDINGUNGEN DER ZULASSUNG
(1) Aufgaben: Ich nehme zur Kenntnis, dass sich meine Tätigkeiten auf die Vertretung meiner Regierung beschränken und dass von mir erwartet wird, die Ansichten meiner Regierung in Bezug auf Fragen darzulegen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht. Ich werde keine Aufgaben ausüben, die rechtlich einem Beamten oder Angestellten der U.S.-Regierung vorbehalten sind.
(2) Kosten: Ich nehme zur Kenntnis, dass alle mit meinen Aufgaben als Verbindungsoffizier verbundenen Kosten in die Zuständigkeit meiner Regierung fallen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reisen, Büroräume, administrative Unterstützung, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahnärztliche Dienstleistungen.
(3) Verlängerungen und Erneuerung der Bestätigung: Ich nehme zur Kenntnis, dass, wenn meine Regierung eine Verlängerung oder Erneuerung der Bestätigung meiner Zulassung über den ursprünglichen Zeitraum hinaus, für den ich zugelassen wurde, beantragen möchte, ein neuer Besuchsantrag spätestens dreißig (30) Tage vor dem Ablaufdatum der aktuellen erweiterten Besuchserlaubnis eingereicht werden muss.
(4) Kontaktperson: Ich nehme zur Kenntnis, dass nach Abschluss des Zulassungsprozesses eine Kontaktperson beauftragt wird, mich während meiner Besuchstätigkeit beim teilstreitkräfteübergreifenden Stab zu unterstützen. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich über meine Kontaktperson alle Informationsersuchen, Besuche und andere Angelegenheiten koordinieren werde, die unter die Bedingungen meiner Zulassung fallen. Ich nehme auch zur Kenntnis, dass Informationsersuchen, die über die Bedingungen meiner Zulassung hinausgehen, über das Büro des Verteidigungs-, Militär-, Marine- und Luftattachés der österreichischen Botschaft, Washington, DC, erfolgen.
(5) Andere Besuche: Ich nehme zur Kenntnis, dass Besuche in Einrichtungen, deren Zweck sich nicht direkt auf die Bedingungen meiner Zulassung bezieht, über das Büro des Verteidigungs-, Militär-, Marine- und Luftattachés der österreichischen Botschaft, Washington, DC, erfolgen.
(6) Uniform: Ich nehme zur Kenntnis, dass ich meine nationale Uniform tragen werde, wenn ich im teilstreitkräfteübergreifenden Stab oder in anderen DoD-Einrichtungen Aufgaben verrichte, sofern nichts Anderes bestimmt ist. Ich werde mich an die Anzugsordnung der entsendenden Regierung halten.
(7) Dienstzeit: Ich nehme zur Kenntnis, dass meine Dienstzeit von Montag bis Freitag von [UHRZEIT] bis [UHRZEIT] ist. Sollte ich außerhalb der Dienstzeit Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen, muss ich den zuständigen Sicherheitsbeauftragten über meine Kontaktperson um Erlaubnis ersuchen. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass [ES] [ES NICHT] notwendig ist, mir einen U.S.-Begleitoffizier während meines Zugangs außerhalb der Dienstzeit zuzuweisen. Alle zusätzlichen Kosten, die als Folge eines solchen Zugangs entstehen, werden der U.S.-Regierung erstattet.
(8) Sicherheit:
(9) Einhaltung: Ich bin über die Bestimmungen und Bedingungen meiner Zulassung informiert worden und habe sie vollständig verstanden. Nichteinhaltung kann zur Beendigung meiner Zulassung führen. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass die Beendigung meiner Zulassung weitere Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit anwendbaren Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder anderen internationalen Vereinbarungen nicht ausschließt.
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen des jeweiligen MOA, das meine Zuweisung als Verbindungsoffizier regelt.
ARTIKEL III
ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN
(1) Kontaktperson: [NAME DER KONTAKTPERSON] wurde als meine Kontaktperson zugewiesen.
(2) Zulassung: Ich bin zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab zugelassen und vertrete das österreichische Verteidigungsministerium beim teilstreitkräfteübergreifenden Stab, wie von den Parteien einvernehmlich vereinbart.
(3) Reisen: Ich kann die folgenden Standorte im Rahmen meiner Zulassung mit der Erlaubnis meiner Kontaktperson besuchen:
ARTIKEL IV
ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER BESTÄTIGUNG DER EINWEISUNG
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