Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANHANG I
VORBEHALTE NACH ARTIKEL 46
1.
Untertagebau
1.1.
Der Tage- und der Untertagebau in der Republik Kasachstan sind nur Niederlassungen in Form von juristischen Personen der Republik Kasachstan (d. h. Tochtergesellschaften) gestattet.
1.2.
Der Staat verfügt über ein Vorkaufsrecht beim Erwerb der Nutzungsrechte für den Untertagebau (oder eines Teils davon) und/oder eines Objekts, das mit diesen Nutzungsrechten in Zusammenhang steht.
2.
Strategische Ressourcen und Objekte
3.
Immobilien
3.1
Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan ist privater Besitz an Flächen, die für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion oder Forstwirtschaft genutzt werden, untersagt. Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann die befristete Nutzung von Landflächen für die Bewirtschaftung/landwirtschaftliche Produktion für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren gestattet werden, der verlängert werden kann.
3.2
Der Besitz von privatem Eigentum an Grundstücken in der Grenzzone, im Grenzgebiet und in Seehäfen der Republik Kasachstan ist juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagt.
3.3
Die Pacht von Grundstücken für landwirtschaftliche Zwecke in unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze der Republik Kasachstan durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihre Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan unterliegt Beschränkungen.
3.4
Juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan kann das Recht auf ständige Nutzung von Landflächen nicht gewährt werden.
4.
Fauna
4.1
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeres- oder Binnengewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Republik Kasachstan unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge der Republik Kasachstan fahren und im Gebiet der Republik Kasachstan registriert sind. Fischereifahrzeugen, die Eigentum von in Form juristischer Personen der Republik Kasachstan gegründeten Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union sind, ist es nicht verboten, die Flagge der Republik Kasachstan zu führen.
4.2
Die Nutzung der Tier- und Pflanzenwelt in einem bestimmten Gebiet oder innerhalb einer Wasserzone wird vorrangig juristischen Personen der Republik Kasachstan gestattet.
5.
Niederlassungsanforderungen für die Lizenzerteilung
6.
Festlandsockel
1.
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, einschließlich der Förderung von Erdöl und Erdgas
2.
Erzeugung von Mineralölerzeugnissen, Gas, Strom, Dampf, Warmwasser und Heizwärme
3.
Fischerei
4.
Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz
5.
Landwirtschaft und Jagd
6.
Aquakultur
7.
Exploration, Gewinnung und Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder von Stoffen, aus denen sie gewonnen werden
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