Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Moldau über den gemeinsamen Luftverkehrsraum
1§ 0↗RIS↗
Anl. 1neu
ANHANG I
VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN
1. Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
a) für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik1, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums2 oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Republik Moldau – dahinter gelegene Punkte.
b) im Fall von Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau: Jeder Punkt in der Republik Moldau – Zwischenlandepunkte in den Hoheitsgebieten der Partner der Europäischen Nachbarschaftspolitik, Ländern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.
2. Die gemäß Absatz 1 durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen der Republik Moldau angeht, im Hoheitsgebiet der Republik Moldau und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Hoheitsgebiet der Europäischen Union haben.
3. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Partei kann nach eigener Wahl auf bestimmten oder allen Flügen
a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
c) Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Hoheitsgebieten der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Parteien durchführen,
g) Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei durchführen, und
h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
4. Jede Partei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Partei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgese-hen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
5. Die Luftfahrtunternehmen jeder Partei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
6. Dieser Anhang unterliegt den Übergangsvorschriften von Anhang II Absatz 2 und der Ausweitung der darin vorgesehenen Rechte.
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