Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1neu
ANHANG
Abschnitt I:
A.
Die von der Republik Österreich namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) ist (sind) berechtigt, Linienflüge in beide Richtungen auf den nachfolgend genannten Strecken durchzuführen:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Österreich | Beliebige Punkte | Punkte in Panama | Beliebige Punkte |
B.
Die von Panama namhaftgemachte(n) Fluggesellschaft(en) ist (sind) berechtigt, Linienflüge in beide Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Zielpunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Panama | Beliebige Punkte | Punkte in Österreich | Beliebige Punkte |
Abschnitt II:
Abschnitt III:
(a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
(b) verschiedene Flugnummern im Rahmen eines Flugzeugbetriebs kombinieren;
(c) Zwischenpunkte und darüberhinausgehende Punkte wie in Abschnitt I dieses Anhangs angegeben sowie Punkte im Hoheitsgebiet der Parteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge anfliegen;
(d) Landungen an jedem Punkt oder allen Punkten auslassen;
(e) Verkehr von einem ihrer Flugzeuge an einem beliebigen Punkt auf ein anderes ihrer Flugzeuge übertragen;
(f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets einer der Parteien vornehmen;
(g) Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet der anderen Partei durchführen; und
(h) Verkehr in demselben Luftfahrzeug bündeln, egal woher dieser Verkehr kommt.