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Fassungsvergleich zu SAG 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standortabsicherungsgesetz 2025 (SAG 2025) 1
Anl. 1neu
in Kraft ab 01.11.2025 · idF BGBl. I Nr. 67/2025 Anl. 1↗RIS↗
Anhang 1
Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht
Nr.
NACE-Code
Beschreibung
1.
14.11
Herstellung von Lederbekleidung
2.
24.42
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
3.
20.13
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
4.
24.43
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
5.
17.11
Herstellung von Holz- und Zellstoff
6.
17.12
Herstellung von Papier, Karton und Pappe
7.
24.10
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
8.
24.44
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
9.
24.45
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
10.
Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):
20.16.40.15
Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen
11.
24.51
Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien
12.
Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):
23.14.12.10
23.14.12.30
Matten aus Glasfasern
Vliese aus Glasfasern
13.
Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):
20.11.11.50
20.11.12.90
Wasserstoff
Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, beruht auf jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise einer Anpassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission, soll der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Ergänzung des Anhangs privatwirtschaftlich festlegen können. Für die Publizität dieser Festlegung soll auf der Internetseite der Abwicklungsstelle gesorgt werden.
Schlagworte
Holzstoff