Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 2neu
PROTOKOLL
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE REPUBLIK ZYPERN
:: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
:: b) eine Stellungnahme betreffend die erbetenen Auskünfte, einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;
:: c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
:: d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;
:: e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
:: f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden;
:: g) eine Stellungnahme, dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates steht, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates die Auskünfte nach den Gesetzen des ersuchenden Staates oder nach der üblichen Verwaltungspraxis beschaffen könnte, wären die erbetenen Auskünfte im Hoheitsbereich des ersuchenden Staates, und dass es in Übereinstimmung mit diesem Abkommen steht.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. Mai 2012 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.