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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Algerien) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Anl. 2↗RIS↗
ANHANG II
A. Die Österreichische Bundesregierung bestellt gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens die „ÖSTERREICHISCHE LUFTVERKEHRS AG, AUSTRIAN AIRLINES“ zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
B. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien bestellt gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens die „ENTREPRISE NATIONALE D'EXPLOITATION DE SERVICES AERIENS, AIR-ALGERIE“ zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.