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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Bahrein) 1
Anl. 2neu
in Kraft ab 13.05.1993 · idF BGBl. Nr. 328/1993 Anl. 2↗RIS↗
ANHANG II
(1) Nach Artikel 3 dieses Abkommens bestimmt die österreichische Bundesregierung hiemit AUSTRIAN AIRLINES zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
(2) Nach Artikel 3 dieses Abkommens bestimmt die Regierung des Staates Bahrain hiemit Gulf Air Co. (GULF AIR) zum namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.