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Fassungsvergleich zu Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrpläne - Bildungsanstalt für Erzieher (aufgehoben) 1
Anl. 3/24neu
in Kraft 01.09.1985 – 31.08.1993 · idF BGBl. Nr. 355/1985 Anl. 3/24↗RIS↗
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrstoff der Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches B ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, wobei alle Möglichkeiten der Veranschaulichung - auch direkte Arbeit mit Behinderten - zu nützen sind.
Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind die „Funktionell-therapeutischen Übungen'' und die Pflichtgegenstände „Psychologisch-psychotherapeutische und verhaltensmodifizierende Behandlungsmethoden'', „Methoden der Heil- und Sondererziehung'', „Spezielle Berufskunde'', „Arbeitsweisen einschlägiger Fachkliniken'' im seminaristischen Betrieb durchzuführen.
Etwaige Exkursionen, Besuche und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Betreuers (Supervisors) erfolgen.
Alle in diesem Ausbildungsbereich tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.