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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) 1
Anl. 3neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 21/2011 Anl. 3↗RIS↗
Anhang 3
Die für die Führung eines Interviews zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 6 dieses Abkommens zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen sind
- Auf kosovarischer Seite
Botschaft der Republik Kosovo in Wien
- Auf österreichischer Seite
Botschaft der Republik Österreich in Pristina
Die Vertragsparteien teilen einander die Kontaktdaten der unter diesem Anhang angeführten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege umgehend mit.