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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits 1
Anl. 5neu
in Kraft ab 02.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 106/2020 Anl. 5↗RIS↗
ANHANG V
Teil A: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (mindestens 14)
Art des Dienstes
Strecken
Basiskapazität
(Wochenfrequenzen)
Passagiere
Wien
Tel-Aviv (TLV)
Für das erste Luftfahrtunternehmen: 14
Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 3
Passagiere
Paris (CDG - ORY - BVA)
Tel-Aviv (TLV)
Für das erste Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt
Für das zweite und jedes weitere Luftfahrtunternehmen: 7
Passagiere
Frankfurt
Tel-Aviv (TLV)
14
Passagiere
Athen
Tel-Aviv (TLV)
14
Passagiere
Rom
Tel-Aviv (TLV)
25
Passagiere
Madrid
Tel-Aviv (TLV)
21
Passagiere/ Fracht
London (LHR)
Tel-Aviv (TLV)
Für die ersten beiden Luftfahrtunternehmen: unbegrenzt
Teil B: Vereinbarte Basisfrequenzen auf bestimmten Strecken (7-13)
Art des Dienstes
Strecken
Basiskapazität
(Wochenfrequenzen)
Passagiere
Mailand
Tel-Aviv (TLV)
13
Passagiere
Berlin
Tel-Aviv (TLV)
11
Passagiere
Barcelona
Tel-Aviv (TLV)
10
Passagiere
München
Tel-Aviv (TLV)
10