Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
1§ 0↗RIS↗
Anl. 5neu
ANHANG 5
Zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kasachstan und er Österreichischen Bundesregierung über die Rücknahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
• Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betroffenen Person sowie andere (z. B. fotografische) Beweise für Einreise/Ausreise;
• Gültige Dokumente, z. B. ein Visum, eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, die von der ersuchten Partei für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Staates der ersuchten Partei ausgestellt wurde;
• Reisedokumente der ersuchten Partei, die einer Person ausgestellt wurden, die kein Staatsangehöriger des Staates der ersuchten Partei ist;
• Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Arzt-/Zahnarzttermine, Eintrittskarten für staatliche/private Institutionen, Mietwagenvereinbarungen oder Kreditkartenabrechnungen), die eindeutig darauf hinweisen, dass sich die Person im Hoheitsgebiet des Staates der angeforderten Partei aufgehalten hat;
• Namentliche Tickets und/oder Passagierlisten für z. B. Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, die den Aufenthalt und die Reiseroute der betroffenen Person im Hoheitsgebiet des Staates der angeforderten Partei zeigen;
• Informationen, die zeigen, dass sich die betroffene Person an einen Kurierdienst oder ein Reisebüro gewandt hat;
• Offizielle Aussagen der Grenzschutzbeamten oder anderer Zeugen, die die Grenzüberquerung der betroffenen Person bestätigen können;
• Offizielle Aussagen der betroffenen Person in gerichtlichen Verfahren oder in Verwaltungsverfahren;
• Identitätsprüfung infolge einer Suche im Visuminformationssystem.
Schlagworte