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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung 1
Art. 1neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 1/2000 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Wer in einem Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.