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Fassungsvergleich zu Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 1neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 16/2010 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1
Vertragsumfang
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.