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Fassungsvergleich zu I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 177/1913 Art. 1↗RIS↗
Erster Titel.
Erhaltung des allgemeinen Friedens.
Artikel 1.
Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die Vertragsmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.