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Fassungsvergleich zu VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 183/1913 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Kein Handelsschiff, das in ein Kriegsschiff umgewandelt wurde, hat die mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen, wenn es nicht dem direkten Befehle, der unmittelbaren Aufsicht und der Verantwortlichkeit der Macht, deren Flagge es führt, unterstellt ist.