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Fassungsvergleich zu XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

XI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 1neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 187/1913 Art. 1↗RIS↗
Erstes Kapitel.
Briefpostsendungen.
Artikel 1.
Die in See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Kommt es zur Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden möglichst unverzüglich weiterzubefördern.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruches keine Anwendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen bestimmt sind oder von ihm kommen.