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Norm
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
Fassungen
Art. 1 Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
BGBl
Art. 1 Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
Judikatur
Art. 1 Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
Art. 1 Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
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Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
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Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1
neu
in Kraft ab 16.11.1918 · idF
StGBl. Nr. 3/1918
Art. 1↗
RIS↗
1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
Anmerkung
vgl. Art. 13 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867 und Artikel 10 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Vorzensur, Nachzensur