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Fassungsvergleich zu Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten (Italien) 1
Art. 1neu
in Kraft ab 08.07.1926 · idF BGBl. Nr. 178/1926 Art. 1↗RIS↗
Artikel 1.
Die Grundstücke, die einen einheitlichen Grundbesitz vor dem 3. November 1918 bildeten und gegenwärtig, wenn auch durch den Grenzzug durchschnitten, noch bilden, werden behufs Feststellung der für die Bildung einer Eigenjagd notwendigen Grundfläche in ihrer Gesamtheit in Betracht gezogen.